Allgemeine Vermietbedingungen der MoLa GmbH, Gotha (gültig ab 11.03.2023)
1.) Fahrzeugzustand, Reparaturen, Betriebsmittel
1.1. Im Mietvertrag sind die bei Übergabe des Fahrzeugs bekannten Schäden erfasst. Der
Mieter wird das Fahrzeug vor Fahrtantritt sorgfältig auf weitere Schäden überprüfen und diese
unverzüglich an den Vermieter melden.
1.2. Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug schonend und fachgerecht zu behandeln, alle
für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln zu beachten. Die
Mieter verpflichtet sich vor Antritt der Fahrt zur Überprüfung der korrekten Füllstände der
Betriebsmittel (Motoröl- und Kühlwasserstand) und ob sich das Fahrzeug in einem
verkehrssicheren Zustand befindet. Ebenfalls verpflichtet sich der Mieter bei Verlassen des
Fahrzeuges dieses ordnungsgemäß zu verschließen. Der Vermieter bietet
ausschließlich Nichtraucher-Fahrzeuge für die Vermietung an.
1.3. Wird während der Mietzeit eine Reparatur des Fahrzeuges zur Aufrechterhaltung des
Betriebes oder der Verkehrssicherheit des Fahrzeuges oder eine vorgeschriebene Inspektion
notwendig, darf der Mieter eine Vertragswerkstätte bis zu einer voraussichtlichen
Reparaturkostenhöhe von 150 EUR netto eigenverantwortlich beauftragen. Alle Arbeiten
darüber hinaus bedürfen der ausdrücklichen Freigabe durch den Vermieter
1.4. Fahrzeuge mit Verbrennungsmotoren (inkl. Hybrid-Fahrzeuge) werden dem Mieter mit
vollem Kraftstofftank übergeben. Im Gegenzug hat der Mieter das Fahrzeug bei Beendigung
des Mietverhältnisses mit einem vollständig gefüllten Kraftstofftank zurückzugeben. Wird das
Fahrzeug nicht vollständig betankt zurückgegeben, wird der Vermieter dem Mieter für die
Betankung des Fahrzeugs und für Kraftstoff die Entgelte gemäß der bei Anmietung gültigen
Tarife in Rechnung stellen, es sei denn, der Mieter weist nach, dass für die Betankung keine
oder wesentlich niedrigere Kosten angefallen sind. Die jeweils gültigen Tarife sind in den
Geschäftsräumen des Vermieters ersichtlich.
1.5. Bei Fahrzeugen, die rein elektrisch betrieben werden, wird der jeweilige Ladezustand bei
der Übergabe im Mietvertrag erfasst. Bei Beendigung des Mietverhältnisses hat der Mieter
das Fahrzeug mit einem entsprechenden Ladezustand zurückzugeben. Wird das Fahrzeug mit
einem geringeren Ladezustand zurückgegeben, behält sich der Vermieter vor, dem Mieter für
das Aufladen eine Gebühr von 0,79€/kWh inkl. Mehrwertsteuer zu berechnen.
1.6. Beim Aufladen eines Elektrofahrzeugs oder eines Hybrid-Fahrzeugs hat der Mieter die
Bedienungsanleitung des zu ladenden Fahrzeugs und des verwendeten Zubehörs (z.B.
Ladekabel) sowie etwaige Hinweise an der Ladesäule betreffend die Nutzung der Ladesäulen
strikt zu befolgen. Die Verwendung von Ladekabeln oder sonstigem Zubehör, das nicht nach
einschlägigen Vorschriften zertifiziert ist (z.B. CE-Kennzeichnung), nicht für das jeweilige
Fahrzeug oder die Ladesäule nach den dort ausgehängten Informationen zugelassen ist
oder beschädigt ist, ist untersagt. Sollten wir vom Betreiber der Ladesäule wg.
unsachgemäßer Verwendung oder Beschädigung der Ladesäule in Anspruch genommen
werden, werden wir dies dem Mieter entsprechend weiterberechnen.
1.7. Ein öffentlicher Parkplatz ist freizugeben, sobald der Ladevorgang abgeschlossen oder
die maximal zulässige Parkdauer erreicht ist. Kosten, die dem Vermieter aufgrund der
Überschreitung der maximalen Lade- und/oder Standdauer entstehen, sowie evtl. beim
Vermieter anfallende Kosten für Bußgeldbescheide oder für die Inanspruchnahme von
Abschleppdiensten, beispielsweise aufgrund von Falschparken, werden dem Mieter in
Rechnung gestellt.
1.8. Bei Mietverhältnissen mit einer Dauer von mehr als 27 Tagen hat der Mieter die Kosten
bis zu einer Höhe von 50,00€ inkl. Mehrwertsteuer zu tragen, die für die Beschaffung von
Nachfüllflüssigkeiten (insbesondere Motoröl und Scheibenreiniger sowie
Scheibenfrostschutzmittel) anfallen, falls während der Mietzeit ein Nachfüllen dieser
Flüssigkeiten notwendig wird.
1.9. . Soweit Fahrzeuge des Vermieters mit einem AdBlue®-Tank ausgestattet sind, wird dem
Mieter das Fahrzeug mit vollem AdBlue®-Tank übergeben. Bei Mietverhältnissen mit einer
Dauer von mehr als 27 Tagen hat der Mieter das Fahrzeug bei Beendigung des
Mietverhältnisses mit einem vollständig gefüllten AdBlue®-Tank zurückzugeben. Wird das
Fahrzeug nicht mit einem vollständig betankten AdBlue®-Tank zurückgegeben, wird der
Vermieter dem Mieter die Kosten für die Betankung zuzüglich einer Servicegebühr gemäß
der bei Anmietung gültigen Preisliste in Rechnung stellen. Die gültige Preisliste liegt in den
Geschäftsräumen des Vermieters aus. Bei Mietverhältnissen mit einer Dauer von weniger als
27 Tagen übernimmt der Vermieter die Betankung mit AdBlue® gegen eine Pauschalgebühr,
die mit der Zahlung des Mietpreises bereits abgegolten ist.
1.10. Bei der Anmietung von Fahrzeugen mit AdBlue®-Tank hat der Mieter dafür zu sorgen,
dass der AdBlue®-Tank stets hinreichend gefüllt ist. Der Mieter und seine Erfüllungsgehilfen
haften unbeschränkt für während der Mietzeit begangene Verstöße gegen die vorstehende
Verpflichtung; der Mieter stellt den Vermieter von sämtlichen Ansprüchen, die Behörden
oder sonstige Dritte gegen den Vermieter wegen Nicht-Betankung des AdBlue®-Tanks
geltend machen, insbesondere von Buß- und Verwarnungsgeldern frei.
2.) Reservierungen, Buchungen zum Prepaid-Tarif
2.1. Reservierungen sind für die Fahrzeugtypen verbindlich. Übernimmt der Mieter das
Fahrzeug nicht spätestens 90 Minuten nach der vereinbarten Zeit, besteht keine
Reservierungsbindung mehr für den Vermieter.
2.2. Für Buchungen, die unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln
(bspw. über die Homepage des Vermieters, App, E-Mail, Telefon u.a.) oder außerhalb von
Geschäftsräumen geschlossen werden, besteht kein Widerrufsrecht.
2.3. Bis zu 2 Stunden vor der, in der aktuellen Reservierung ausgewiesenen Abholzeit, ist eine
Änderung der Buchung gegen eine Umbuchungsgebühr gemäß der aktuellen
Mietinformationen (einsehbar in den Geschäftsräumen des Vermieters ), zzgl. einer etwaigen
Differenz zwischen dem ursprünglich gewählten Tarif und dem geänderten Tarif, möglich.
Zudem kann der Anmiet- und/oder Rückgabeort nur durch ausdrückliche Bestätigung des
Vermieters (Umbuchungsbestätigung) geändert werden. Eine Rückerstattung bereits
geleisteter Mietvorauszahlung/Erstattung eines etwaigen Differenzbetrages erfolgt bei einer
Änderung der Buchung nicht. Der Kunde kann eine Buchung vor der in der aktuellen
Reservierung ausgewiesenen Abholzeit stornieren. Im Falle einer Stornierung besteht kein
Anspruch auf Rückerstattung der geleisteten Mietvorauszahlung, soweit die Vorauszahlung
den Mietpreis (inkl. Gebühren und Extras) für zwei Miettage nicht überschreitet, es sei denn,
der Mieter weist nach, dass für die Stornierung keine oder wesentlich niedrigere Kosten im
Zuge der Stornierung beim Vermieter angefallen sind. Der Anteil der Mietvorauszahlung, der
den Mietpreis inkl. etwaig gebuchter Extras und Gebühren von zwei Tagen überschreitet,
wird innerhalb von zehn Werktagen nach Stornierung zurückerstattet. Stornierungen müssen
schriftlich erfolgen und sind zu richten an: MoLa GmbH, Dr.-Troch-Straße 9, 99867 Gotha
// Fax: 03621-8983009 // E-Mail:gth@mola-vermietung.de. Im Falle der Nichtabholung des
gebuchten Fahrzeugs oder im Falle der Abholung nach dem in der Reservierungsbestätigung
vereinbarten Anmietzeitpunkt, wird der bereits geleistete Mietpreis vollständig einbehalten, es
sei denn, der Mieter weist nach, dass dem Vermieter keine oder wesentlich niedrigere Kosten
entstanden sind.
3.) Vorzulegende Dokumente bei Fahrzeugabholung, Berechtigte Fahrer, zulässige
Nutzungen, Fahrten ins Ausland
3.1. Der Mieter muss bei Übergabe des Fahrzeugs einen Personalausweis oder Reisepass, eine
zur Führung des Fahrzeugs erforderliche, im Inland gültige Fahrerlaubnis sowie ein ab
Fahrzeugrückgabe mindestens 30 Tage gültiges und akzeptiertes Zahlungsmittel vorlegen.
Die gültige Fahrerlaubnis ist durch die Vorlage des originalen Führerscheins nachzuweisen.
Kann der Mieter bei Übergabe des Fahrzeugs diese Dokumente nicht vorlegen, wird der
Vermieter vom Mietvertrag zurücktreten; Ansprüche des Mieters wegen Nichterfüllung sind
in diesen Fällen ausgeschlossen. Darüber hinaus gelten für bestimmte Fahrzeugtypen Altersund Führerscheinbeschränkungen, welche beim Vermieter telefonisch erfragt werden können.
3.2. Führerscheine aus Nicht-EU/-EWR Staaten werden akzeptiert, wenn im Pass des Kunden
kein Visum eingetragen ist oder der Kunde ein Visum im Pass hat und sich zum Zeitpunkt der
Anmietung noch nicht länger als 6 Monate in einem EU-/EWR-Staat aufhält. Ist er länger als
6 Monate in einem EU-/EWR-Staat, so muss ein Führerschein aus einem EU-/EWR-Staat
vorgelegt werden. Ein nicht in lateinischer Schrift ausgestellter Führerschein (arabisch,
japanisch, kyrillisch usw.) muss mit einem internationalen Führerschein ergänzt vorgelegt
werden. Bei Führerscheinen aus Ländern, die den internationalen Führerscheinabkommen
nicht angehören, bedarf es zusätzlich zum Original-Führerschein einer beglaubigten
Übersetzung.
3.3. Bei Zweifeln an der Identität des Mieters, der Gültigkeit dessen Fahrerlaubnis oder
dessen Bonität ist der Vermieter berechtigt, eine Fahrzeugübergabe solange zurückzuhalten,
bis die bestehenden Zweifel an Identität, Fahrerlaubnis und Bonität zufriedenstellend vom
Mieter gegenüber dem Vermieter geklärt worden sind.
3.4. Das Fahrzeug darf nur von den im Mietvertrag angegebenen Fahrern geführt werden.
Sofern das Fahrzeug von anderen als den vorgenannten Personen gefahren wird, fällt für
jeden weiteren Fahrer die im Mietvertag angegebene Gebühr an. Bei Fahrzeugabholung ist
die Vorlage des originalen Führerscheines etwaiger zusätzlicher Fahrer zwingend notwendig.
3.5. Firmenkunden haben eigenständig zu prüfen, ob sich der berechtigte Fahrer im Besitz
einer im Inland noch gültigen Fahrerlaubnis befindet. Hierzu haben sie alle ihnen zur
Verfügung stehenden Möglichkeiten auszuschöpfen und die notwendigen Erkundigungen
einzuziehen.
3.6. Der Mieter hat Handeln des Fahrers wie eigenes zu vertreten. Sämtliche Rechte und
Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung gelten zugunsten und zulasten des berechtigten
Fahrers.
3.7. Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass das Fahrzeug nur im Rahmen der jeweils
geltenden gesetzlichen Vorschriften verwendet wird. Das Fahrzeug darf nur im öffentlichen
Straßenverkehr benutzt werden, nicht jedoch zu Fahrschulübungen. Das Fahrzeug darf nicht
verwendet werden:
• zu motorsportlichen Zwecken, insbesondere Fahrveranstaltungen, bei denen es auf die
Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, oder bei den dazugehörigen
Übungsfahrten,
• für Fahrzeugtests oder Fahrsicherheitstrainings,
• auf Rennstrecken,
• zur gewerblichen Personenbeförderung,
• zur Weitervermietung,
• zur Begehung von Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatorts mit Strafe
bedroht sind,
• zur Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen
3.8. Der Mieter ist verpflichtet das Ladungsgut ordnungsgemäß zu sichern.
3.9. Je nach Fahrzeugkategorie und individueller Buchung ist eine Auslandsnutzung von
Mietfahrzeugen für bestimmte Länder untersagt Die jeweils gültigen Beschränkungen sind im
Mietvertrag angegeben. Für jede schuldhafte Zuwiderhandlung gegen die Vorgaben zur
Auslandsnutzung ist der Kunde zur Zahlung einer Vertragsstrafe gemäß der aktuellen
Mietinformationen (einsehbar in den Geschäftsräumen des Vermieters ) verpflichtet. Der
Vermieter kann neben der Zahlung der Vertragsstrafe auch weitergehenden Schadensersatz
verlangen. In einem solchen Fall wird der Anspruch auf Vertragsstrafe mit einem Anspruch
auf weitergehenden Schadensersatz aus derselben Pflichtverletzung verrechnet.
3.10. Zuwiderhandlungen gegen eine bzw. Nichterfüllung einer der Bestimmungen gemäß
den vorstehenden Ziffern 3.1., 3.2., 3.3.,3.4., 3.5. oder 3.7. berechtigen den Vermieter zu einer
fristlosen Kündigung des Mietvertrages bzw. zu einem Rücktritt vom Mietvertrag.
Ersatzansprüche des Mieters sind in einem solchen Falle ausgeschlossen. Der Anspruch auf
Ersatz des Schadens, der dem Vermieter auf Grund der Verletzung einer der Bestimmungen
gemäß den vorstehenden Ziffern 3.1., 3.2., 3.3., 3.4., 3.5. oder 3.7. entsteht, bleibt unberührt.
4.) Mietpreis
4.1. Der Mietpreis setzt sich zusammen aus einem Basismietpreis, Sonderleistungen sowie
etwaigen Standortzuschlägen. Als Sonderleistungen verstehen sich insbesondere
Einweggebühren, Kosten für Betanken und Kraftstoff, Kosten für das Aufladen,
Servicegebühren, Mautgebühren im Falle von Zubehör/Extras wie z.B. Kindersitz,
Schneeketten, Navigationsgerät, Zustellungs- und Abholungskosten, etc. Ein etwaiger
Standortzuschlag wird auf den Basismietpreis zzgl. des Entgelts für etwaige Sonderleistungen
erhoben. Sonderpreise und Preisnachlässe gelten nur für den Fall der fristgerechten Zahlung.
4.2. Wird das Fahrzeug nicht an derselben Vermietstation zurückgegeben, an der es
angemietet wurde, so ist der Mieter dem Vermieter zur Erstattung der Rückführungskosten
bzw. Bezahlung einer Einweggebühr verpflichtet, sofern keine andere schriftliche
Vereinbarung getroffen wurde.
4.3. Für Zustellungen und Abholungen werden die dafür vereinbarten Zustellungs- bzw.
Abholungsgebühren zuzüglich der Kosten für Betanken und Kraftstoff gemäß der bei
Anmietung gültigen Preisliste in Rechnung gestellt. Die gültige Preisliste ist in den
Geschäftsräumen des Vermieters einsehbar.
4.4 Im Mietvertrag ist ein bestimmter Ort der Fahrzeugrückgabe bei Mietende vereinbart. Als
Einwegmiete wird nachfolgend ein Mietvertrag bezeichnet, in dem ein Ort der Rückgabe
vereinbart ist, die von dem Ort abweicht, an der das Fahrzeug an den Mieter übergeben
wurde. Wird das Fahrzeug an einem anderen Ort als der im Mietvertrag vereinbarten
Rückgabeort abgegeben, hat der Mieter die Gebühr für die Rückgabe an einem anderen
Standort gemäß der aktuellen Mietinformationen (einsehbar in den Geschäftsräumen des
Vermieters) zu entrichten. Ist im Mietvertrag als Ort der Übergabe und Rückgabe dasselbe
angegeben und gibt der Mieter das Fahrzeug an einem davon abweichenden Ort ab, so hat der
Mieter zusätzlich zu der vorgenannten Gebühr für die Rückgabe an einem anderen Standort
eine zusätzliche Einweggebühr gemäß der aktuellen Mietinformationen (einsehbar in den
Geschäftsräumen des Vermieters ) zu entrichten. Die vorgenannten Gebühren werden nicht
erhoben, wenn der Kunde nachweisen kann, dass dem Vermieter kein oder ein wesentlich
geringerer Aufwand und/oder Schaden entstanden ist.
5.) Vertragsanpssung während Mietzeit
5.1. Wird während der Laufzeit eines Mietvertrages die Miete einvernehmlich verlängert oder
gekürzt oder die Rückgabestation einvernehmlich geändert, ist der Vermieter berechtigt, für
den damit verbundenen Bearbeitungsaufwand eine Vertragsanpassungsgebühr gemäß der
aktuellen Mietinformationen (einsehbar in den Geschäftsräumen des Vermieters) zu
verlangen. Eine etwaige Anpassung des Mietpreises und/oder der Anfall anderer Gebühren
bleiben davon unberührt.
6.) Fälligkeit, elektronische Rechnungsstellung, Zahlungsbedingungen,
Sicherheitsleistungen (Kaution), Fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs
6.1.Der Mietpreis (zzgl. sonstiger vereinbarter Entgelte, wie z.B. Haftungsfreistellungen,
Zustellungskosten etc.) zzgl. Umsatzsteuer in der jeweils geltenden gesetzlichen Höhe ist für
den vereinbarten Mietzeitraum in voller Höhe zu leisten; Rückerstattungen bei verspäteter
Fahrzeugabholung oder vorzeitiger -rückgabe erfolgen nicht. Der Mietpreis ist zu Beginn der
Mietzeit fällig. Beträgt die Mietdauer mehr als 27 Tage, so ist die Miete in Zeitabschnitten
von 28 Tagen zu entrichten. Endet die Mietdauer vor Ablauf eines weiteren Zeitabschnittes
von 28 Tagen, so ist der seit der letzten Abrechnung verbleibende Rechnungsbetrag im
Zeitpunkt der Beendigung der Miete zu entrichten.
6.2. Der Mieter stimmt zu, dass die Rechnungen des Vermieters grundsätzlich in
elektronischer Form an den angegebenen Rechnungsempfänger versandt werden. Der Mieter
ist damit einverstanden, dass er keine Papierrechnungen mehr erhält und der Vermieter eine
den gesetzlichen Vorgaben entsprechende elektronische Rechnung an die hinterlegte E-MailAdresse übersendet. Der Mieter kann der Übersendung von Rechnungen in elektronischer
Form jederzeit widersprechen. In diesem Fall wird der Vermieter die Rechnungen in
Papierform an den Mieter stellen. Der Mieter hat in diesem Fall die Mehrkosten für die
Übersendung der Rechnung in Papierform und das Porto hierfür zu tragen. Der Mieter ist
dafür verantwortlich, dass ihm die elektronischen Rechnungen zugehen können oder von ihm,
falls dies vereinbart wird, in elektronischer Form abgeholt werden. Störungen an den
Empfangseinrichtungen oder sonstige Umstände, die den Zugang verhindern, hat der Mieter
zu vertreten. Eine Rechnung ist zugegangen, sobald sie im Herrschaftsbereich des Mieters
eingegangen ist. Der Mieter ist verpflichtet, in angemessenen Zeiträumen Abrufe der
bereitgestellten Rechnungen vorzunehmen. Sofern eine Rechnung nicht zugeht oder nicht
empfangen werden kann, wird der Mieter den Vermieter hierüber unverzüglich in Kenntnis
setzen. Der Vermieter übersendet in diesem Fall eine Kopie der Rechnung erneut. Sofern die
Störung in der Möglichkeit der Übersendung nicht zeitnah beseitigt wird, ist der Vermieter
berechtigt, bis zur Behebung der Störung Rechnungen in Papierform zu versenden. Die
Kosten für die Übersendung von Papierrechnungen trägt der Mieter. Sofern dem Mieter vom
Vermieter Zugangsdaten, Nutzernamen oder Passwörter zur Verfügung gestellt werden, sind
diese vor Zugriff durch Unbefugte zu schützen und streng vertraulich zu behandeln. Sofern
der Mieter davon Kenntnis erlangt, dass die Informationen von Unbefugten erlangt wurden,
hat er den Vermieter hierüber unverzüglich zu informieren.
6.3. Der Mieter kann bei Beginn der Mietzeit verpflichtet werden, als Sicherheit für die
Erfüllung seiner Pflichten zusätzlich zum Mietpreis, eine Kaution zu leisten. Die Höhe der
Kaution ist von der Art des gemieteten Fahrzeuges des gemieteten Fahrzeugs abhängig. Dies
kann den Mietinformationen in den Geschäftsräumen des Vermieters entnommen werden.
6.4. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, die Sicherheit von ihrem Vermögen getrennt
anzulegen. Eine Verzinsung der Sicherheit erfolgt nicht. Der Vermieter kann den Anspruch
auf Leistung einer Sicherheit auch längere Zeit nach Beginn des Mietverhältnisses geltend
machen.
6.5. Sofern nichts Abweichendes vereinbart wird, werden die Miete, alle sonstigen
vereinbarten Entgelte und die Sicherheitsleistung (Kaution) dem Zahlungsmittel,
insbesondere der Kreditkarte, Debitkarte oder Maestro-Karte, des Mieters belastet.
6.6. Der Vermieter kann statt der Belastung der Kreditkarte des Kunden einen Betrag in Höhe
der Kaution im Rahmen einer sogenannten Händleranfrage zu ihren Gunsten aus dem
Kreditrahmen, der dem Kunden von seinem Kreditkarteninstitut für seine Kreditkarte
eingeräumt worden ist, sperren lassen.
6.7. Gerät der Mieter mit der Entrichtung der Miete in Verzug, ist der Vermieter berechtigt,
den Mietvertrag auch ohne vorherige Mahnung fristlos zu kündigen. Überschreitet die
vereinbarte Mietdauer einen Zeitraum von 27 Tagen und gerät der Mieter mit der Entrichtung
der Miete für den betreffenden Zeitabschnitt vollständig oder in einem nicht unerheblichen
Umfang in Verzug, so ist der Vermieter auch ohne vorherige Mahnung berechtigt, den
Mietvertrag wegen Zahlungsverzuges fristlos zu kündigen.
7.) Versicherung
7.1. Der Versicherungsschutz für das gemietete Fahrzeug erstreckt sich auf eine
Haftpflichtversicherung mit einer max. Deckungssumme bei Personenschäden und
Sachschäden von 100 Mio. EUR. Die max. Deckungssumme je geschädigte Person beläuft
sich auf 15 Mio. EUR und ist auf Europa beschränkt.
7.2. Ausgenommen von der Versicherung ist die Verwendung der Fahrzeuge für die
erlaubnispflichtige Beförderung gefährlicher Stoffe im Sinne der Gefahrgutverordnung
Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB).
7.3. Der Mieter bzw. Fahrer ist bei Haftpflichtschäden nicht berechtigt, ohne vorherige
Zustimmung vom Vermieter Ansprüche von Dritten ganz oder zum Teil anzuerkennen oder
zu befriedigen.
7.4. Der Mieter bzw. Fahrer ist verpflichtet, bei Eintritt des Schadenereignisses nach
Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen. Er hat hierbei
Weisungen vom Vermieter, soweit zumutbar, zu befolgen und bei der Schadenermittlung und
-regulierung zu unterstützen.
7.5. Der Vermieter ist bevollmächtigt, gegen den Mieter bzw. Fahrer geltend gemachte
Schadenersatzansprüche in dessen Namen zu erfüllen oder abzuwehren und alle dafür
zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens abzugeben.
Werden gegen den Mieter oder Fahrer Ansprüche außergerichtlich oder gerichtlich geltend
gemacht, ist der Mieter bzw. Fahrer verpflichtet, dies unverzüglich nach Erhebung des
Anspruchs anzuzeigen. Bei gerichtlich geltend gemachten Ansprüchen wird dem Vermieter
die Führung des Rechtsstreits überlassen. Der Vermieter ist berechtigt im Namen des Mieters
bzw. Fahrers einen Rechtsanwalt zu beauftragen, dem durch Mieter bzw. Fahrer Vollmacht
sowie alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und angeforderte Unterlagen zur Verfügung
gestellt werden müssen.
8.) Unfälle, Diebstahl, Anzeigepflicht, Obliegenheiten
8.1. Nach einem Unfall, Diebstahl, Brand, Wild- oder sonstigen Schaden hat der Mieter oder
der Fahrer unverzüglich die Polizei zu verständigen und hinzuzuziehen; insbesondere den
Schaden bei telefonischer Unerreichbarkeit der Polizei an der nächstgelegenen Polizeistation
zu melden. Dies gilt auch dann, wenn das Mietfahrzeug gering beschädigt wurde, und auch
bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter.
8.2. Bei jeglicher Beschädigung des Fahrzeugs während der Mietzeit ist der Mieter
verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich über alle Einzelheiten des Ereignisses, das zur
Beschädigung des Fahrzeugs geführt hat, schriftlich zu unterrichten. Dies gilt auch für den
Fall der Entwendung des Fahrzeugs oder von Fahrzeugteilen. Der Mieter soll zu diesem
Zweck bei den Fahrzeugpapieren befindlichen Vordruck für einen Unfallbericht in allen
Punkten sorgfältig und wahrheitsgemäß ausfüllen, insbesondere Unfallort, – zeit, –
schilderung, vollständiger Name und Anschrift des Fahrers zum Unfallereignis. Zudem kann
der Vordruck jederzeit beim Vermieter telefonisch oder per E-Mail angefordert werden.
8.3. Der Mieter oder Fahrer haben alle Maßnahmen zu ergreifen, die der Aufklärung des
Schadenereignisses dienlich und förderlich sind. Dies umfasst insbesondere, dass sie die
Fragen vom Vermieter zu den Umständen des Schadensereignisses wahrheitsgemäß und
vollständig beantworten müssen und den Unfallort nicht verlassen dürfen, bevor die
erforderlichen und insbesondere für den Vermieter zur Beurteilung des Schadensgeschehens
bedeutsamen Feststellungen getroffen werden konnten bzw. ohne es dem Vermieter zu
ermöglichen, diese zu treffen.
9.) Haftung vom Vermieter
9.1. Der Vermieter haftet in Fällen des Vorsatzes oder groben Fahrlässigkeit vom Vermieter
selbst, eines Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Im Übrigen haftet der Vermieter nur wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der
Gesundheit oder der schuldhaften Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Der
Schadenersatzanspruch wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den
vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
9.2. Der Vermieter übernimmt keine Haftung für Sachen, die bei Rückgabe im
Mietgegenstand zurückgelassen werden; dies gilt nicht in Fällen des Vorsatzes oder der
groben Fahrlässigkeit vom Vermieter, eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen.
10.) Haftung des Mieters
10.1. Bei Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und Mietvertragsverletzungen haften der Mieter
und/oder der Fahrer grundsätzlich nach den allgemeinen Haftungsregeln. Demnach haften der
Mieter und/oder Fahrer dann nicht, wenn sie die Pflichtverletzung nicht zu vertreten haben.
10.2. Dem Mieter steht es frei, die Haftung aus Unfällen (vertragliche Haftungsfreistellung)
oder für einzelne sonstige Beschädigungen (Schutzpakete) für Schäden vom Vermieter, für
Fahrzeugverlust und Brand durch Zahlung eines besonderen und/oder weiteren Entgeltes
auszuschließen. Eine solche vertragliche Haftungsfreistellung entspricht dem Leitbild einer
Vollkaskoversicherung. In diesem Fall haften der Mieter sowie die in den Schutzbereich der
vertraglichen Haftungsbefreiung einbezogenen Fahrer je einzelnem Schadenereignis bis zu
einem Betrag in Höhe des vereinbarten Selbstbehalts; ein Anspruch auf eine vertragliche
Haftungsfreistellung oder ein gebuchtes Schutzpaket besteht nicht, wenn der Schaden
vorsätzlich herbeigeführt wurde. Wurde der Schaden grob fahrlässig herbeigeführt, ist der
Vermieter berechtigt, ihre Leistungsverpflichtung zur Haftungsfreistellung, auch aus einem
gebuchten Schutzpaket in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu
kürzen. Ein Anspruch auf eine vertragliche Haftungsbefreiung oder aus einem gebuchten
Schutzpaket besteht des Weiteren nicht, wenn eine vom Mieter bzw. Fahrer zu erfüllende
Obliegenheit, insbesondere nach lit. 8. dieser Allgemeinen Vermietbedingungen, vorsätzlich
verletzt wurde. Für den Fall einer grob fahrlässigen Verletzung einer vom Mieter bzw. Fahrer
zu erfüllenden Obliegenheit ist der Vermieter berechtigt, ihre Leistung zur
Haftungsfreistellung, auch aus einem gebuchten Schutzpaket in einem der Schwere des
Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen
einer groben Fahrlässigkeit trägt der Mieter bzw. der Fahrer. Abweichend von den
Bestimmungen der beiden vorangegangenen Sätze ist der Vermieter zur Haftungsfreistellung,
auch aus einem gebuchten Schutzpaket verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit
weder für den Eintritt des Haftungsfreistellungsfalles noch für die Feststellung oder den
Umfang der Haftungsfreistellungspflicht vom Vermieter ursächlich ist; dies gilt nicht, wenn
die Obliegenheit arglistig verletzt wurde. Die vertragliche Haftungsfreistellung gilt nur für
den Mietvertragszeitraum. Die Selbstbeteiligung pro Schadensfall, die der Mieter zu tragen
hat, richtet sich nach den zum Zeitpunkt der Anmietung gültigen, ausgeführten Preisen des
Vermieters.
10.3. Der Mieter haftet unbeschränkt für sämtliche Verstöße gegen Verkehrs- und
Ordnungsvorschriften und sonstige gesetzliche Bestimmungen sowie für sämtliche
Besitzstörungen, die er oder Dritte, denen der Mieter das Fahrzeug überlässt, verursachen.
Der Mieter stellt den Vermieter von sämtlichen Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und
sonstigen Kosten frei, die Behörden oder sonstige Stellen anlässlich solcher Verstöße vom
Vermieter erheben. Als Ausgleich für den Verwaltungsaufwand, den der Vermieter für die
Bearbeitung von Anfragen entsteht, die Verfolgungsbehörden oder sonstige Dritte zur
Ermittlung von während der Mietzeit begangener Ordnungswidrigkeiten, Straftaten oder
Störungen an den Vermieter richten, ist für jede derartige Anfrage eine Aufwandspauschale
gemäß der aktuellen Mietinformationen (einsehbar in den Geschäftsräumen des Vermieters )
fällig und wird der Kreditkarte des Mieters belastet (soweit vorhanden) oder dem Mieter in
Rechnung gestellt, es sei denn der Mieter weist nach, dass dem Vermieter kein oder ein
wesentlich geringerer Aufwand und/oder Schaden entstanden ist; Dem Vermieter ist es
unbenommen einen weitergehenden Schaden geltend zu machen.
10.4. Bei Verlust oder Beschädigung des Ladekabels für Elektro- oder Hybridfahrzeuge wird
für die Ersatzbeschaffung des Kabels eine Gebühr gemäß der aktuellen Mietinformationen
(einsehbar in den Geschäftsräumen des Vermieters ) fällig, es sei denn, der Mieter weist nach,
dass dem Vermieter kein oder ein wesentlich geringerer Aufwand und/oder Schaden
entstanden ist.
10.5. Als Unfall gilt ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das
Fahrzeug einwirkendes Ereignis. Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden sind keine
Unfallschäden, dies gilt insbesondere für Schäden z.B. durch rutschende Ladung,
Falschbetankung, Schäden durch Verschalten, Verwindungsschäden, Bedienungsfehler,
Überbeanspruchung des Fahrzeuges sowie Schäden zwischen ziehendem und gezogenem
Fahrzeug oder Anhänger ohne Einwirkung von außen.
10.6. Der Mieter hat bei Benutzung von mautpflichtigen Straßen für die rechtzeitige und
vollständige Entrichtung der anfallenden Mautgebühr zu sorgen. Der Mieter stellt den
Vermieter von sämtlichen Mautgebühren, die er oder Dritte, denen er das Fahrzeug überlässt,
verursachen, frei.
10.7. Diese Regelungen gelten neben dem Mieter auch für den berechtigten Fahrer, wobei die
vertraglich Haftungsfreistellung nicht zugunsten unberechtigter Nutzer der Mietsache gilt.
10.8. Die Regelungen des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) und die Vorschriften der
Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) gelten ergänzend zu den
Regelungen in diesen AGB.
10.9. Mehrere Mieter haften für Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit dem Mietvertrag
als Gesamtschuldner.
11.) Rückgabe des Fahrzeugs, Daten in Navigations- und Kommunikationssystemen,
Fahrzeugtausch
11.1. Der Mietvertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit. Setzt der Mieter den
Gebrauch des Fahrzeugs nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit fort, so gilt das Mietverhältnis
nicht als verlängert. § 545 BGB findet keine Anwendung.
11.2. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug zum Ablauf der Mietzeit dem Vermieter in
vertragsgemäßem Zustand am vereinbarten Ort und zur vereinbarten Rückgabezeit
zurückzugeben. Bei übermäßiger Verschmutzung des Fahrzeugs, die eine Sonderreinigung
des Fahrzeugs erfordert, oder wenn das Fahrzeug mit Geruchsbeeinträchtigung
zurückgegeben wird, leistet der Mieter dem Vermieter Schadensersatz.
Sonderreinigungskosten werden nach Aufwand, mindestens aber mit einer
Sonderreinigungspauschale berechnet, es sei denn, der Mieter weist nach, dass dem Mieter
kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist; Dem Vermieter ist es
unbenommen, einen weitergehenden Schaden geltend zu machen. Gibt der Mieter sein
Fahrzeug vor Ende der im Mietvertrag vereinbarten Mietzeit zurück, ohne den Vermieter von
der vorzeitigen Rückgabe zuvor in Kenntnis zu setzen, prüft der die Möglichkeit der
Erstattung nicht genutzter Miettage. In diesem Fall kann der Vermieter für den bei ihm
entstandenen Aufwand eine Gebühr für die vorzeitige Rückgabe gemäß der aktuellen
Mietinformationen (einsehbar in den Geschäftsräumen des Vermieters) erheben, es sei denn,
der Mieter weist nach, dass er den Eintritt der die Gebühr begründenden Umstand nicht zu
vertreten hat oder dem Vermieter kein oder ein wesentlich geringerer Aufwand und/oder
Schaden entstanden ist. Es kann auch ein höherer Standardpreis zur Anwendung kommen,
wenn z. B. die Voraussetzung für einen Sondertarif(z.B. Wochenendpreis) nicht mehr
gegeben ist. Der ursprünglich vereinbarte Mietpreis wird in diesem Fall jedoch nicht
überschritten.
11.3. Infolge der Nutzung eines Navigationsgeräts können die während der Mietdauer
eingegebenen Navigationsdaten ggf. im Fahrzeug gespeichert werden. Bei Kopplung von
Mobilfunk- oder anderen Geräten mit dem Fahrzeug können Daten von diesen Geräten ggf.
ebenfalls im Fahrzeug gespeichert werden. Sofern der Mieter/Fahrer wünscht, dass die
vorgenannten Daten nach Rückgabe des Fahrzeugs nicht mehr im Fahrzeug gespeichert sind,
hat er vor Rückgabe des Fahrzeugs für eine Löschung Sorge zu tragen. Eine Löschung kann
durch Zurücksetzen der Navigations- und Kommunikationssysteme des Fahrzeugs auf die
Werkseinstellung erfolgen. Eine Anleitung dazu kann der Bedienungsanleitung entnommen
werden, die sich im Handschuhfach befindet. Der Vermieter ist zu einer Löschung der
vorgenannten Daten nicht verpflichtet
11.4. Etwaige gewährte Sondertarife gelten nur für den angebotenen Zeitraum und setzen
voraus, dass die Anmietung für den vollständigen bei Anmietung vereinbarten Mietzeitraum
erfolgt. Bei Überschreitung oder Unterschreitung des vereinbarten Mietzeitraums gilt für den
gesamten Mietzeitraum nicht der Sondertarif, sondern der Normaltarif
11.5. Bei Verletzung der Rückgabepflicht haften mehrere Mieter als Gesamtschuldner.
11.6. Gibt der Mieter das Fahrzeug oder den Fahrzeugschlüssel – auch unverschuldet – zum
Ablauf der vereinbarten Mietdauer nicht an den Vermieter zurück, ist dieser berechtigt, für die
Dauer der Vorenthaltung als Nutzungsentschädigung ein Entgelt mindestens in Höhe des
zuvor vereinbarten Mietzinses zu verlangen. Darüber hinaus ist der Mieter zur Zahlung einer
Aufwandspauschale, als Ausgleich für den damit verbundenen Bearbeitungsaufwand gemäß
der aktuellen Mietinformationen (einsehbar in den Geschäftsräumen des Vermieters)
verpflichtet, es sei denn der Mieter weist nach, dass der Vermieter kein oder ein wesentlich
geringerer Aufwand und/oder Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines weiteren
Schadens ist nicht ausgeschlossen.
11.7. Bei Langzeitmieten (Mieten mit einer vereinbarten Mietdauer von mehr als 27 Tagen)
gilt zusätzlich zu den Ziffern 11.1. bis 11.7. dieses Abschnitts 11. folgendes:
a) Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug im Falle der Erreichung des im Mietvertrag
angegebenen oder separat in den Vereinbarung festgelegten zulässigen Maximal Kilometerstandes bereits vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit zurückzugeben. Dies gilt ebenso für fällige Serviceleistungen, die das Fahrzeug dem Fahrer anzeigt. Für den Fall, dass der Mieter den im Mietvertrag angegebenen zulässigen Kilometerstand schuldhaft um mehr als 250 km überschreitet oder den fälligen Service nicht beachtet bzw . den Vermieter nicht informiert, ist er zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 500 EUR(inkl. MwSt.)
verpflichtet; der Vermieter kann neben der Zahlung der Vertragsstrafe auch weitergehenden
Schadensersatz verlangen. In einem solchen Fall wird der Anspruch auf Vertragsstrafe mit
einem Anspruch auf weitergehenden Schadensersatz aus derselben Pflichtverletzung
verrechnet. Bei Erreichung des im Mietvertrag angegebenen Kilometerstandes vor Ablauf der
vereinbarten Mietzeit erhält der Mieter bei Rückgabe des Fahrzeugs für die restliche
Mietdauer ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug der gebuchten Fahrzeugkategorie
b) Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug zum Ablauf der vereinbarten Mietzeit
zurückzugeben. Für jede schuldhafte Zuwiderhandlung ist der Mieter zur Zahlung einer
Vertragsstrafe in Höhe von 500 EUR (inkl. MwSt.) verpflichtet. Der Vermieter kann neben
der Zahlung der Vertragsstrafe auch weitergehenden Schadensersatz verlangen. In einem
solchen Fall wird der Anspruch auf Vertragsstrafe mit einem Anspruch auf weitergehenden
Schadensersatz aus derselben Pflichtverletzung verrechnet.
11.8. Wie in 11.7.a) erläutert ist der Mieter verpflichtet auch während der Mietzeit das
Fahrzeug auf Weisung an den Vermieter zurückzugeben, wenn hierfür ein triftiger Grund
besteht. Triftige Gründe sind insbesondere die Durchführung von Inspektions-, Wartungsoder Reparaturarbeiten, Herstellerrückruf, Erreichen eines bestimmten Kilometerstandes oder
einer bestimmten Haltedauer. In diesem Fall erhält der Mieter bei Rückgabe des Fahrzeugs
für die restliche Mietdauer ein Ersatzfahrzeug entsprechend seiner gebuchten
Fahrzeugkategorie.
11.9. Bei der Rückgabe muss das Fahrzeug gemäß Anzeige des Bordcomputers noch eine
Restreichweite von mindestens 20 km aufweisen. Gibt der Mieter ein Fahrzeug zurück, das
nicht die vorgenannte Restreichweite anzeigt, trägt er die Zusatzkosten für die Verbringung
zum Betanken bzw. Aufladen in Höhe einer in der Preisliste festgelegten Pauschale, es sei
denn, der Mieter weist nach, dass diese Kosten nicht oder nicht in der Höhe angefallen sind.
12.Kündigung
12.1. Die Parteien sind berechtigt, die Mietverträge entsprechend den gesetzlichen
Bestimmungen zu kündigen. Der Vermieter kann die Mietverträge außerordentlich fristlos aus
wichtigem Grund kündigen. Als wichtiger Grund gilt insbesondere:
• erhebliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Mieters,
• nicht eingelöste Bankeinzüge / Schecks,
• gegen den Mieter gerichtete Zwangsvollstreckungsmaßnahmen,
• mangelnde Pflege des Fahrzeuges,
• unsachgemäßer und unrechtmäßiger Gebrauch,
• Missachtung der Vorschriften über den Einsatz von Kraftfahrzeugen im
Güterkraftverkehr,
• die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Mietvertrages; z.B. wegen zu hoher
Schadensquote
12.2. Sofern zwischen dem Vermieter und Mieter mehrere Mietverträge bestehen und der
Vermieter zur außerordentlichen fristlosen Kündigung eines Mietvertrages aus wichtigem
Grund berechtigt ist, kann sie auch die anderen Mietverträge außerordentlich fristlos
kündigen, falls ihr die Aufrechterhaltung auch der weiteren Mietverträge aufgrund grob
treuwidrigen Verhaltens des Mieters nicht zumutbar ist. Dies ist insbesondere der Fall, falls
der Mieter:
• ein Mietfahrzeug vorsätzlich beschädigt,
• dem Vermieter einen am Mietfahrzeug entstandenen Schaden schuldhaft verschweigt
oder einen solchen zu verbergen versucht,
• dem Vermieter vorsätzlich einen Schaden zufügt,
• mit Mietzahlungen in Gesamthöhe von wenigstens einer Wochenmiete mehr als fünf
Bankarbeitstage im Verzug ist,
• ein Mietfahrzeug bei der oder zur Begehung vorsätzlicher Straftaten nutzt
12.3. Kündigt der Vermieter einen Mietvertrag, ist der Mieter verpflichtet, die Fahrzeuge samt
Fahrzeugpapieren, sämtlichem Zubehör und aller Fahrzeugschlüssel unverzüglich an den
Vermieter herauszugeben.
13. Einzugsermächtigung des Mieters, Aufrechnungsverbot
13.1. Der Mieter ermächtigt den Vermieter sowie deren Inkassobevollmächtigte
unwiderruflich alle Mietwagenkosten und alle mit dem Mietvertrag zusammenhängenden
sonstigen Ansprüche von der bei Abschluss des Mietvertrages vorgelegten, im Mietvertrag
benannten bzw. von dem vom Mieter nachträglich vorgelegten oder zusätzlich benannten
Zahlungsmittel abzubuchen.
13.2. Die Aufrechnung gegenüber Forderungen vom Vermieter ist nur mit unbestrittenen oder
rechtskräftig festgestellten Forderungen des Mieters oder eines berechtigten Fahrers möglich.
14. Widerspruchsrecht Direktwerbung
Der Mieter/Fahrer kann jederzeit einer etwaigen Verarbeitung oder Nutzung seiner Daten für
Zwecke der Werbung oder der Markt-oder Meinungsforschung widersprechen. Der
Widerspruch ist zu richten an: MoLa GmbH, Dr.-Troch-Str. 9, 99867 Gotha oder per E-Mail
an: gth@mola-vermietung.de Betreff: Widerspruch
15.1. Schriftform, Streitbeilegung, Gerichtsstand, Vertragssprache, Salvatorische
Klausel
15.1. Mündliche Nebenabsprachen bestehen nicht.
15.2. Die Europäische Kommission hat unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ eine
Plattform zur außergerichtlichen Online-Streitbeilegung von verbraucherrechtlichen
Streitigkeiten eingerichtet. Der Vermieter wird nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor
einer Verbraucherschlichtungsstelle teilnehmen und ist hierzu auch nicht verpflichtet.
15.3. Gerichtsstand ist, sofern der Mieter Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen
Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, Gotha
15.4. Die Vertragssprache ist deutsch. Soweit der Vermieter im Rahmen des Vertragsschluss
dem Kunden diese AGB oder sonstige Vertragsbedingungen in einer anderen Sprache zur
Verfügung stellt, handelt es sich dabei lediglich um unverbindliche Übersetzungen und einen
unverbindlichen Service vom Vermieter. Im Fall von Abweichungen, Unklarheiten und
Widersprüchen zwischen der deutschen Version und anderen Versionen von AGB und
sonstigen Vertragsbedingungen, gilt die deutsche Version stets vorrangig vor etwaigen
Übersetzungen.
15.5. Sollten einzelne der vorstehenden Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder
nichtig sein oder werden, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht
berührt. § 139 BGB findet keine Anwendung
16. Verschiedenes
16.1. Der Mieter darf die Zugangsdaten (z.B. Login, PIN, Benutzername, Passwort, etc.) zu
den Diensten vom Vermieter (z.B. zu einer Nutzer-App, Benutzerkonto, etc.) nicht an Dritte
weitergeben und muss sicherstellen, dass diese Dritten nicht zugänglich sind. Schriftliche
Aufzeichnungen von Zugangsdaten dürfen nicht angefertigt werden, so dass Dritte sich
Zugang zu den Diensten vom Vermieter verschaffen können. Der Verlust der Zugangsdaten
muss der Vermieter unverzüglich per E-Mail (gth@mola-vermietung.com) angezeigt werden.
Die Zugangsdaten sind nicht übertragbar.
16.2. Für bestimmte Dienste fordert der Vermieter den Mieter in regelmäßigen Abständen
auf, eine aktuelle Fahrerlaubnis nachzuweisen. Möchte der Mieter Dienste wie z.B. die
digitale Anmietung nutzen, ist er verpflichtet, seine Fahrerlaubnis dem Vermieter vor Beginn
einer Miete entsprechend den vorgegebenen Prozessen vorzulegen
16.3. Der Mieter ist verpflichtet, den Entzug der Fahrerlaubnis sowie sämtliche die
Fahrerlaubnis einschränkende Umstände (beispielsweise Einschränkung der Fahrerlaubnis,
vorübergehende Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins oder ein gerichtliches
oder behördliches Fahrverbot) dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Mit Entzug der
Fahrerlaubnis bzw. mit Eintritt anderer die Fahrerlaubnis einschränkender Umstände
(beispielsweise Einschränkung der Fahrerlaubnis, vorübergehende Sicherstellung oder
Beschlagnahme des Führerscheins oder ein gerichtliches oder behördliches Fahrverbot) ist
dem Mieter eine Anmietung von Fahrzeugen untersagt. Mit Eintritt eines der vorgenannten
Umstände endet bzw. ruht die Berechtigung zum Führen eines gemieteten Fahrzeugs sofort